Produktinformationen "Ares L1A1 SLR Schwarz 6mm - Airsoft S-AEG"
Das L1A1 ist ein seit 1954 von der britischen Royal Small Arms Factory in Enfield gebautes Selbstladegewehr (Self-Loading Rifle auch SLR genannt) und ein Lizenzbau des von der belgischen Firma Fabrique National (FN) entwickelten Sturmgewehrs FN FAL.
Der originalgetreue Nachbau aus dem Hause Ares überzeugt durch die hochwertige Verarbeitung.
Das Modell verfügt über einen klappbarem Tragegriff, eine einstellbare Flip-Up Visierung hinten, zwei Tragegurt-Ösen und einen abnehmbarem Mündungsfeuerdämpfer (mit 14 mm Linksgewinde).
Upper und Lower Receiver bestehen aus einer Zinklegierung, Gearbox und Gears werden aus Metall gefertigt, Schaft, Griffstück und Handguard sind aus Polymer-Kunststoff. Das einstellbare Spin-Up System und der sehr lange Lauf sorgen für eine optimale Präzision. Das große Akku Fach ist im Schaft untergebracht und ist einfach zu erreichen.
Kaliber: | 6 mm |
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System: | S-AEG |
Munitionstyp: | BBs |
Magazinkapazität: | 120 Schuss |
Farbe: | Schwarz |
Gewicht: | 3.900 g |
Gesamtlänge: | 1.160 mm |
Energie: | < 2,0 Joule |
Akku: | nicht enthalten |
Details zur Produktsicherheit
Verantwortlich für dieses Produkt ist der in der EU ansässige Wirtschaftsakteur:
German Sport Guns GmbH
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Ense
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Freie Waffen
Beim Schießen immer angemessene Schutzausrüstung tragen, wie z.B. eine Schutzbrille. Nicht auf Menschen oder Tiere zielen. Für einen sicheren Kugelfang sorgen, ansonsten können Geschosse von der Oberfläche abprallen und zu Verletzungen führen. In der Waffe nur die dafür vorgesehenen Geschosse verwenden. Bei Missbrauch oder fahrlässigem Umgang mit einer Waffe können schwere Verletzungen entstehen. Die Waffe immer gesichert und verschlossen transportieren. Freie Waffen unterliegen dem Führverbot (§42a WaffG).
AIRSOFTWAFFEN
Mit einer Energie über 0,5 Joule unterliegen dem Waffengesetz und müssen eine F-Kennzeichnung im Fünfeck haben. Der Erwerb, Besitz und Transport der Waffen ist Volljährigen ohne Waffenschein erlaubt. Sie unterliegen jedoch dem Führverbot (§42 a WaffG).